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Technische Angaben über Feuerungsanlagen (TAF)

Anzeigepflicht beim zuständigen Schornsteinfegermeister für verfahrensfreie Bauvorhaben (§ 50 LBO). Am 01. Januar 1996 ist die geänderte Landesbauordnung für Baden-Württemberg in Kraft getreten. Nach den baurechtlichen Bestimmungen sind Feuerungsanlagen verfahrensfrei und unterliegen nicht dem Genehmigungsverfahren.


Dies gilt für:


  • die Einrichtung eines Schornsteines
  • die Verminderung des Schornsteinquerschnitts (Schornsteinsanierung)
  • den Einbau einer Abgasleitung
  • die Neuinstallation oder den Austausch einer Feuerstätte

Es besteht jedoch von Seiten des Haus- und Grundstückeigentümers eine Anzeigepflicht 10 Tage vor Beginn der Maßnahme und eine Abnahmepflicht vor Inbetriebnahme der Feuerungsanlage. Dies gilt für alle Feuerungsanlagen mit festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen, bei Änderung-Erneuerung-Auswechslung von Öfen und Heizkesseln.

Die Landesbauordnung (LBO) fordert vom Bauherr oder Eigentümer mindestens 10 Tage vor Beginn der Ausführung oder Veränderung von

  • Schornsteinen
  • Schornsteinquerschnitten
  • Einbau von Abgasanlagen
  • Erneuerungen oder Änderungen an Feuerstätten
dem Schornsteinfegermeister die erforderlichen technischen Angaben über Feuerungsanlagen (TAF) zur Stellungnahme vorzulegen.